Die NZZ berichtete am 13. Juni, dass die 2G-Regel in Liechtenstein nachträglich als verfassungswidrig deklariert wurde. Die Regierung habe sich bei ihrer Entscheidung einfach auf die Schweiz ausgeredet. Dies reiche bei Entscheidungen dieser Tragweite aber nicht. Es müsse eine fundierte gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Das liechtensteinische Medium “Volksblatt” führte den Sachverhalt weiter aus:

Im Januar wurde beim Staatsgerichtshof (StGH) ein weiterer Normenkontrollantrag im Zusammenhang mit den Coronamaßnahmen eingereicht: 444 Personen beantragten eine Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der Covid-19-Verordnung vom 15. Dezember 2021 – damals wurde die 2G-Zertifikatspflicht eingeführt. Zutritt zu vielen öffentlichen Bereichen hatten nur noch Geimpfte oder Genesene. Die Regelung trat am 17. Februar 2022 wieder außer Kraft. Deshalb hatte der Staatsgerichtshof nur noch nachträglich festzustellen, ob diese Regelung verfassungs- bzw. gesetzeskonform war oder nicht.

Da durch die 2G Regelung die Möglichkeit entfiel, einfach einen negativen Test vorzuweisen, wurde der Druck auf Nichtgeimpfte beträchtlich erhöht. “Es handelte sich nunmehr um einen wesentlich stärkeren Eingriff in die Bewegungsfreiheit von nicht geimpften Personen“, erklärte der in Liechtenstein zuständige Strafgerichtshof. “Auch wenn die 2G-Regelung nach wie vor keinen Impfzwang beinhaltete, sei der Druck durch den Wegfall der Testalternative wesentlich erhöht worden. Dies habe beim betroffenen Teil der Bevölkerung das Gefühl der Ausgrenzung vom Rest der Gesellschaft verstärkt.

Selbst wenn die Pandemie in verschiedener Hinsicht eine Ausnahmesituation darstellt, dürfen deswegen rechtsstaatliche Grundsätze wie das Legalitätsprinzip und generell der Grundrechtsschutz nicht sukzessive aufgeweicht und damit nachhaltig geschwächt werden.

Das deklarierte der Strafgerichtshof in seinem Urteil. Davon abgesehen betont der StGH aber, so das “Volksblatt”, dass die 2G-Regelung die weiteren Grundrechtseingriffskriterien des öffentlichen Interesses und der Verhältnismäßigkeit durchaus erfüllte. Die Einführung der Maskenpflicht für Kinder ab 6 Jahren wäre verfassungs- und gesetzeskonform gewesen. Es entspräche der überwiegenden Wissenschaftsmeinung, dass eine Maskenpflicht zur Eindämmung der Corona-Pandemie geeignet und verhältnismäßig wäre. Das oben stehende Urteil lässt sich also nur als Rüge wegen eines Formfehlers verstehen und weniger als richtungsweisender Schritt in Richtung Freiheit. Da hat man in Liechtenstein genauso Pech gehabt wie im Rest der westlichen Welt.

 

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