Die Bürger wehren sich nach dem Motto: “Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!”

Nachfolgendes Schreiben wurde uns als Muster übermittelt um den ernst der Lage zu prüfen. Jeder hat das recht auf freie Meinung und kann diese auch Kund tun.

Dieses Schreiben wurde bereist an über 1.000 Schulen geschickt. Weiter Schulen sollen laut Organisator folgen.


Volksschule Rudolf Scheicher im Ungarviertel

z.Hd. Frau VD Dipl.-Päd. Sandra Reich, BEd
Grünbeckgasse 1
A- 2700 Wr. Neustadt

Die nachfolgende Aufforderung ergeht an:

Direktion:
Direktorin Frau Sandra Reich, Dir. Stellvertreterin Agnes Moser-Klenner, Dir. Stellvertreterin Monika Brenner, tätig in der Volksschule Rudolf Scheicher im Ungarviertel, Grünbeckgasse 1, A-2700 Wr. Neustadt,

Lehrer/innen:
Alle Lehrer/innen, die an der Volkschule Rudolf Scheicher tätig sind.

– Es wird nun aufgefordert, die strafrechtlich verfolgbaren und relevanten Sachverhalte zu den Covid-19 Maßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht, ständiges Lüften, Absonderung von Verdachtspersonen, Zwangstests und Zutrittsverweigerung für Eltern, sofort einzustellen.

– Erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens keine Antwort, unter [email protected], wird bei der zuständigen Behörde und der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet.


– Strafrechtliche Vergehen;

§110 StGB Eigenmächtige Heilbehandlung,
§ 321h StGB Verletzung der Aufsichtspflicht,
§ 6 StGB Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht läßt,
§§ 88, 80 StGB Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung,
§106 StGB Nötigung im Sinne des Zwangs, sich eine Vergiftung selber zuzuführen.


– Disziplinarische Vergehen[1];

§ 51 Abs. 3 SchUG,
§ 44 a SchUG Die Beaufsichtigung von Schülern/innen in der Schule,
§ 91 BDG 1979 Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist zur Verantwortung zu ziehen,
§ 1 Abs. 1 OrgHG Personen, die als Organe des Bundes handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

– Remonstrationspflicht für Bundesbedienstete[2];

§ 44 BDG 1979 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten, Abs. (2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Fazit: Sollte der Beamte/Lehrer oder Schulleiter diese rechtswidrigen Anordnungen trotzdem umsetzen, steht er selbst in der Haftung und genießt keinerlei Schutz des Arbeitgebers. Die Haftung erstreckt sich über Geld, disziplinäre oder Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren.

 

Sachverhaltsdarstellung:

 

Seit März 2020 werden alle Bundesangestellten zur Umsetzung der Covid-19 Verordnungen in den Schulen verpflichtet. Um dieses perfide Spiel der Regierung zu durchblicken, muss man den Plan der Haftung verstehen. Gleich vorweg, es ist grundlegend den Beamten, Schuldirektoren und Lehrern nichts vorzuwerfen, da die Anordnungen im März 2020 aufgrund der neuen Situation bis zu einem gewissen Grad noch verständlich waren.

Doch die Haftungsfrage wurde in Folge durch die Regierung über alle Institutionen des Bundes und der Länder verteilt, da man hoffte, die Eltern mit diesem Vorgehen, verwirren zu können. Um die Tragweite zu erkennen, muss man ein wenig ausholen. Sebastian Kurz & die gesamte Regierung rollten gesetzwidrige Maßnahmen über alle gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereiche aus. Dabei wurde genau darauf geachtet, dass ein Rückschluss einer Haftung von der Regierung abzuwenden ist. Es wurde z.B. die WKO mit der Auszahlung des Härtefall Fonds betraut, sodass das Finanzministerium nicht mehr haftbar zu machen ist?

Das gleiche ist mit den Schulen passiert.  Die Beamten, Direktoren und Lehrer glauben in gutem Wissen zu handeln, doch es wurde Ihnen die tatsächliche Rehtslage verschwiegen. Ein weiterer Punkt sind die Erpressungsschreiben (nicht rechtlich gedeckt), die von Bundesminister Heinz Faßmann an die Direktoren gesendet werden, einfach erklärt: Werden die Vorgaben von den Beamten, Direktoren und Lehrern nicht befolgt, entfällt eine Beförderung oder man wird (bei Kündigungsschutz) ausgemustert.

Dadurch machen wir primär den Beamten, Direktoren und Lehrern vorerst keinen Vorwurf. Doch durch diese maßlosen Steigerungen von gesundheitsgefährdenden Maßnahmen, liegt nun die Aufgabe bei den Pädagogen – IHRE REMONSTRATIONSPFLICHT WAHR-ZUNEHMEN!!

Es kann nicht sein, daß man als Pädagoge die psychischen und physischenEinschnitte bei den Kindern negiert und eine Art Internierungslager in den Schulen aufbaut, die Eltern als Gefährder einstuft und ein Betretungsverbot an die Türen der Schulen hängt. Die Beamten, Direktoren und Lehrer haben die Verpflichtung sich über diese Covid-19 Pandemie ein breites wissenschaftliches Wissen anzueignen, dies gebührt dem Grundsatz eines Lehrenden/Pädagogen.

Diese, aus unserer Sicht, „Foltermethoden“ in psychischer und physischer Hinsicht, nämlich dass die jüngeren Kinder/Schüler nicht mit ihren Schulkameraden in normalen Verhältnissen spielen und lernen dürfen und die älteren Kinder/Schüler keine sozialen Kontakte in der Schule mit gleichaltrigen pflegen dürfen (Homeschooling) und der gesundheitliche Aspekt, nämlich das Training des allgemeinen Immunsystems durch all diese Maßnahmen verhindert wird, weil der Fokus nur auf ein einziges Virus gelenkt wird, sind nicht nur nicht akzeptable sondern aufgrund der fehlenden Verhältnismäßigkeit und Gefährdung der Kinder/Schüler strikt abzulehnen. Auch Kinder/Schüler in Abgrenzungen zu sperren, mit Decken und Jacken bei offenen Fenstern sitzen zu lassen, wo bekannt ist, dass Kälte das Immunsystem schwächt und im  Übermaß Desinfektionsmittel zu nutzen, welche zarte Kinderhaut schädigen können, Kindern/Schülern kein Gehör mehr zu schenken und nach einem strengen Regime vorzugehen, ist nicht akzeptabel.

Welches Vertrauen sollen die Eltern noch in das Schulwesen haben, wenn Direktoren und Lehrer und der Jugendwohlfahrtsträger nicht mehr zum Wohl der Kinder agieren!?

 

Aktuelle wissenschaftliche Grundlagen:

 

Mit den nachfolgenden Punkten, erklärt sich die Fehleinschätzung, der Beamten, Direktoren und Lehrer, und dadurch auch ihre strafrechtliche und disziplinäre Haftung:

1) Feststellung einer Krankheit oder Seuchenlage[3] Im Epidemiegesetz (EpiG)

von 1950 ist vorgeschrieben das eine Infektion nur durch einen Arzt diagnostiziert werden kann. Im §5 Absatz 1 wird der genaue Ablauf zur Ermittlung einer Infektion darstellt, nämlich eine dementsprechende Befundung und Diagnose kann nur durch eine ärztliche Untersuchung und unter Berücksichtigung von Labortests (inkl. Ausschlussverfahren zu anderen Krankheiten z.B. naheverwandten Corona Stämmen und Influenza) durch einen Arzt durchgeführt werden.t.
Somit liegt die Aufgabe einer Ermittlung einer Krankheit oder Seuche, nicht bei der Schule, Direktoren, Lehrer oder Schulbehörde oder dem Jugendwohlfahrtsträger.

2) PCR Test oder Gurgeltest[4] – dieser Test wurde laut dem Nobelpreisträger

Kary Mullis entwickelt und ist nur als Labortest zu verwendet, nicht zur Diagnostik geeignet. Die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) basiert nach dem Prinzip von „Trennen, Koppeln und Kopieren“ auf der zyklisch wiederholten Verdoppelung von DNA mit Hilfe einer thermostabilen DNA-Polymerase und Nukleotiden. Heute ist die PCR u. a. unverzichtbar für die Erkennung von Viruslast, Erbkrankheiten, das Erstellen genetischer Fingerabdrücke und das Klonen von Genen. Diese PCR Test wird fälschlicherweise von der österreichischen Bundesregierung als Grundlage für die Ermittlung von Infektionen eingesetzt, dieser wird nun missbräuchlich und mit Vorsatz verwendet.

Die Schulen und die Kinder/Schüler sind NICHT die „Superspreader“ und somit sind Testungen und Maßnahmen, um die sogenannte Seuche aufhalten zu können, nicht von Nöten.

 

3) Maskenpflicht – hier wurde von der österreichischen Bundesregierung eine gesundheitsgefährdende Maßnahme verordnet,

ohne dass dies eine Wirkung auf einen Schutz gegen eine Viruslast darstellt. Die Covid-19 Verordnungen des Gesundheitsministerium, fordern alle Bürger, Kinder und Schüler, Mitarbeiter von Unternehmen und alle Beamten auf, eine Gesundheitsgefährdung einzugehen und dies zum Wohle von Dritter. Diese Anordnungen wurden vom VfGh[5] schon mehrmals als gesetzwidrig aufgehoben, aber trotzdem hält die österreichische Bundesregierung an dieser Maßnahme fest.

Noch zu erweitern ist, Misshandlung von Schutzbefohlenen §92 StGB, da die Kinder/Schüler vom Lehrkörper gezwungen werden, Masken zu tragen. Durch die Absenkung der Sauerstoffsättigung im Blut kann der sogenannte Trigemino-Kardiale Reflex Kinder[6] sogar töten.

Das Bildungsministerium stellt in einer klar gesetzwidrigen Anordnung fest, dass der Lehrkörper nicht haftet. Hier handelt es sich um eine klare Irreführung von Beamten, Direktoren und Lehrern, denn nach Eintritt des Schülers in die Schule, übernimmt die Schule und der Lehrkörper die Aufsichtspflicht des Schutzbefohlenen.

4) Schulpflicht und Bildungsrecht[7] für alle Kinder, die sich in Österreich  dauerhaft aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht.

Das heißt, dass nicht nur für österreichische Kinder, sondern unabhängig von der Staatsbürgerschaft für alle Kinder, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten, die allgemeine Schulpflicht gilt. Die allgemeine Schulpflicht ist in Österreich in der Bundesverfassung festgeschrieben. Sie beginnt in Österreich mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Wie in den obengenannten Punkten bereits dargelegt, wurde im Jahr 2020 den Kindern/Schülern durch eine Falschannahme (Kinder seien „Superspreader“) die Schulen geschlossen. Kein Pädagoge hat sich gefunden, um mit Fakten (so wie hier dargelegt), sich an die Bildungsdirektionen zu wenden, um zu remonstrieren. Die Aktuelle WIFO Studie hat berechnet, dass ein Wertschöpfungsverlust aufgrund eines 50%-igen Ausfalls des ordentlichen Schulunterrichts, bei den zukünftigen Berufstätigen -10% betragen wird.

Abschließende Einschätzung:

Die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung und der Beachtung geltender Arbeitsschutzregeln lässt sich nicht etwa mit der Begründung in Abrede stellen, die Kinder/Schüler seien keine Arbeitnehmer. Richtig ist vielmehr, dass die Regeln, die für erwachsene Beschäftigte konzipiert wurden, erst recht für unsere noch viel schutzbedürftigeren Kinder/Schüler gelten müssen. Ich werde auch keine begrifflichen Verwirrspiele des Inhalts akzeptieren, die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) sei ja nur ein „Bekleidungsstück“ oder gar ein „Lernmittel“.

Die MNB soll getragen werden, um andere vor (angeblich symptomlos übertragbaren) Viren zu schützen. Ihre Anlegung wird also aus medizinischen Gründen und zum Schutz anderer Menschen angeordnet. Die MNB ist daher nichts anderes als eine persönliche Schutzausrüstung im oben beschriebenen Sinne. Die Tatsache, dass gerade ein Corona-Virus im Umlauf ist, bedeutet nicht, dass Kinder/Schüler weniger Sauerstoff benötigten als sonst. Und das Leben unserer Kinder/Schüler ist keinen Deut weniger wert, als das Leben derjenigen, die sich vielleicht irgendwann einmal vielleicht bei dem Kind/Schüler anstecken könnten.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie sich einer zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung aussetzen, wenn Sie die Maskenpflicht an den Schulen in Ihrer Trägerschaft durchsetzen, ohne gegen die hier beschriebenen Risiken angemessene Vorsorge getroffen zu haben. Diese Verantwortlichkeit trifft Sie persönlich und nicht etwa nur die Trägerbehörde. indem ich Sie auf die vorstehenden Gefährdungslagen und Regularien aufmerksam gemacht habe, handeln Sie mindestens mit bedingtem Vorsatz, wenn Sie meine Hinweise ignorieren.

Für vorsätzliches Handeln haftet ein Amtsträger immer persönlich und kann sich nicht hinter dem Staat verschanzen. Würden Sie anordnen, dass in die Klassenzimmer so lange CO2 eingeleitet würde, bis die Kinder eine entsprechende Vergiftung erleiden, wären Sie dafür persönlich haftbar. Nicht anders verhält es sich konsequent mit der Durchsetzung der Maskenpflicht ohne die gesetzlich vorgesehene Risikovorsorge. Denn diese beiden Fälle sind absolut vergleichbar.

Nun haben ich Ihnen klar aufgezeigt, was für jeden Beamten, Direktor und Lehrer sowie den Jugendwohlfahrtsträgern für Konsequenzen drohen. Das Bundesministerium verpflichtet nun ab 07.01.2020 alle Schüler zur Maskenpflicht und Sie werden dies umsetzen müssen.

Die Chance, weitere Schritte, die gegen Sie eingeleitet werden, abzuwehren oder zumindest zu mildern, bedeutet zu remonstrieren!

Denken Sie an das Wohl und die Gesundheit der Kinder/Schüler.

Hochachtungsvoll

Konstantin Haslauer
Organisator

Die Bürger, die Steuerzahler,
Das Volk Österreich

Konstantin Haslauer
Leberstraße 100/9
1110 Wien
Mobile: +43 676 310 08 90
Skype: tino1901
E-Mail: [email protected]

 

 

[1]  Schulrecht laut BM https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/rs/1997-2017/1997_46.html

[2] https://www.jusline.at/gesetz/bdg/paragraf/44

[3] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010265

[4] Clusteranalyse https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/epidemiologische-abklaerung-covid-19/?fbclid=IwAR0mfhfeH13n-VB0GInyEY7uTkGDELJttacZsFjGWoZg1n5hxOHm3-vo7js

[5] VGH Entscheidung Maskenpflicht in Schulen https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Schulen.php

[6] Dr. med. Ulrich Mutschler https://link.springer.com/article/10.1007/s15014-019-1697-2

[7] Schulpflichtgesetz 1985 Novelle 24.12.2020 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009576

Hier das umstrittene ORIGINALE Bundesministerium für Bildung-Coronavirus COVID-19 Dokument:

Werden Lehrer durch das BM zum Gesetzesbruch aufgefordert? 3 Jahre Haft? 1

Werden Lehrer durch das BM zum Gesetzesbruch aufgefordert? 3 Jahre Haft? 2

Werden Lehrer durch das BM zum Gesetzesbruch aufgefordert? 3 Jahre Haft? 3

Werden Lehrer durch das BM zum Gesetzesbruch aufgefordert? 3 Jahre Haft? 4

Es gilt die Unschuldsvermutung. 




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