Der EuGH entschied heute auf die Klage gegen einen belgischen Telefonanbieter hin, dass Daten auch nach einmaliger Aufforderung gegenüber des Anbieters bereits gelöscht werden müssen. Geklagt hatte ein betroffener Belgier, dessen Daten von dem Telefonanbieter an Dritte weiter gegeben wurden.

Der belgische Telefonanbieter Proximus, der Telefonauskunftsdienste und Verzeichnisse anbietet. Die Daten werden unter anderem von anderen Anbietern übermittelt und dann von Proximus auch an Suchmaschinen, wie beispielsweise Google, weitergegeben.

20.000 Euro Geldbuße

Ein Kunde klagte, da er keine Einwilligung zur Datenweitergabe gegeben hatte. Er forderte das Unternehmen auf, die Daten zu löschen und auch dafür zu sorgen, dass Dritte, an die die Daten weitergegeben wurden, die Daten ebenfalls löschen. Außerdem legte er bei der belgischen Datenschutzbehörde Beschwerde ein. Diese verhängte eine Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro gegen das Unternehmen.

Dagegen legte Proximus Rechtsmittel beim Appellationshof in Brüssel ein. Es habe keine Verletzung des Datenschutzes gegeben, da der Betroffene zwar keine Einwilligung gegeben habe, aber auch nicht die „Opt-Out“-Möglichkeit im System genutzt. Solange ein solcher Antrag nicht vorliegen würde, hätte auch keine Pflicht zur Löschung bestanden.

Der Appellationshof legte die Streitfrage über die notwendige Einwilligung dann dem Europäischen Gerichtshof vor.

EuGH bestätigt Einwilligungspflicht

In dem am Donnerstag verkündeten Urteil bestätigte der EuGH, dass eine Einwilligung für die Datenweitergabe erforderlich ist. Die Einwilligung erfordert eine „in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene“ Willensbekundung. Zudem müssen die Betroffenen jederzeit die Möglichkeit haben, die Einwilligung zurückzuziehen und die Löschung zu bewirken. Das Unternehmen ist auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Daten bei sämtlichen Dritten gelöscht werden.

Der Antrag des Betroffenen reichte hier als Ausübung des „Rechts auf Löschung“ aus der DSGVO aus.

Alle Akten zum DSGVO Fall 2023

Vorabentscheidungsersuchen-des-Hof-van-beroep-te-Brussel

SCHLUSSANTRÄGE_DES_GENERALANWALTS

URTEIL_DES_GERICHTSHOFS-Volltext_10-2023

Quelle: https://curia.europa.eu




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