zu ihre FragenBürgerrechte im speziellen zum Thema Coronavirus (COVID-19 und COVID-21)

Die Bürgerrechte sind die Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beziehen. In der Europäischen Union (EU) sind diese als kleiner Teil der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Art.

 

Rechtsanwälte aus Österreich, Deutschland und der Schweiz geben Antworten auf Ihre Fragen die sie hier nachlesen können. Jeden Tag kommen neue Antworten dazu. 

“Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!”

Eine nicht mehr hinzunehmende Maßnahmenpolitik und “Nötigung” einer gesamten Zivilgesellschaft unter dem Deckmantel des Gesundheitsschutzes!

Niemals hätten wir uns als schon seit Jahrzehnten in Österreich vereidigte Rechtsanwälte nur annährend vorstellen können, eine derartige Aussage in einem einst so hochentwickelten Rechtsstaat wie unserem Land irgendwann einmal aussprechen zu müssen. Niemals hätten wir auch nur in unseren schlimmsten Fantasien angenommen, dass unsere Grund- und Freiheitsrechte auf einer weitgehend begründungslosen Basis derart strapaziert werden könnten.

Sehr wohl ist uns bewusst, aus welcher Zeit dieser Spruch stammt, eine Zeit, die hoffentlich nie wiederkommt. Dennoch erinnert aber die Art in der Ausübung staatlicher Autorität in Kombination mit der weitgehenden Beherrschung der Massenmedien mit klaren Tendenzen an sogenannte Scheindemokratien. Die völlig diskussionslose und intransparente Propaganda für ein angeblich alternativloses “Schutzmaßnahmen-Szenario”, um den Menschen eine unmittelbare oder mittelbare Zwangstestung und Zwangsimpfung offenbar um jeden Preis zu oktroyieren, ist nicht mehr hinzunehmen. Dies insbesondere angesichts des vielen Menschen und Kindern zugefügten Leids, der Arbeitslosigkeit, des wirtschaftlichen, persönlichen und gesellschaftlichen Niedergangs von Millionen Menschen.

Aber unsere handelnden “Volksvertreter” können sich gewiss sein, dass wir gemeinsam mit unseren Mitstreitern der Plattform “Rechtsanwälte für Grundrechte” sowie mit mittlerweile zigtausenden Medizinern im deutschen Sprachraum aber auch innerhalb der EU (www.afa-zone.at www.acu-austria.at) alles daran setzen werden, dass alle uns mitgeteilten Vorgänge lückenlos aufgeklärt und sämtliche Hintergründe, Fakten und Übergriffe im Rahmen dieser Corona-Politik noch an das Tageslicht kommen werden.

Massenimpfungen “VORSÄTZLICHE KÖRPERVERLETZUNG”

„Sehr geehrte Damen und Herren, ich mache mir ernste Sorgen um unseren Rechtsstaat!“ Diese Worte äußert Rechtsanwalt Mag. Alexander Todor-Kostic in seinem aktuellen Video und kritisiert die jüngst verkündeten diktatorischen Corona-Maßnahmen der Regierung. Besonders die angekündigten verpflichtenden Massentestungen und die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Impfpflicht sieht er als nicht rechtmäßig an.

Wir erreichen den „Höhepunkt einer geradezu diktatorischen Orgie an sukzessiven Grundrechtsverletzungen“, beginnt Todor-Kostic seine Adventbotschaft und nimmt dabei Bezug auf die neuesten Ankündigungen der Regierung. Bis heute wäre die gesundheitsschädliche Chaos-Politik Österreichs nicht haltbar begründet worden: Die Strategien zur Eindämmung des Corona-Virus fußen auf einer medizinisch nicht vertretbaren und durch ein regelrechtes Testinferno begründeten Erhöhung des Infektionsgeschehens.

Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

DEINE RECHTE AUF EINEN BLICK

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948) besteht aus 30 Artikeln, beschlossen von den Vereinten Nationen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist ein dynamisches Dokument, das den größtmöglichen Schutz aller Menschen im Hier und Jetzt gewährleisten soll.

Daher muss 70 Jahre nach Verabschiedung dieses weltweiten Handlungsmaßstabs für staatliches Handeln auch die sprachliche Fassung der 30 Artikel angepasst werden. Amnesty verwendet daher eine diskriminierungssensibel überarbeitete deutsche Übersetzung der Allgemeinen Erklärung.

Die ursprüngliche deutsche Übersetzung der Vereinten Nationen von 1948 finden Sie auf der Seite des UN-Kommissariats für Menschenrechte. Dort finden Sie die Allgemeine Erklärung auch in zahlreichen anderen Übersetzungen, unter anderem in Gebärdensprache. 

Präambel

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,

da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,

da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung aller Menschen erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

verkündet die Generalversammlung

diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne Mensch und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Solidarität)

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Solidarität begegnen.

Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)

Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa aufgrund rassistischer Zuschreibungen, nach Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels)

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5 (Verbot der Folter)

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson)

Jeder Mensch hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz)

Jeder Mensch hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die die ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung)

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren)

Jeder Mensch hat bei der Feststellung der eigenen Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11 (Unschuldsvermutung)

  1. Jeder Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
  2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen)

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in das eigene Privatleben, die eigene Familie, die eigene Wohnung und den eigenen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen der eigenen Ehre und des eigenen Rufes ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13 (Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)

  1. Jeder Mensch hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und den Aufenthaltsort frei zu wählen.
  2. Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen und in das eigene Land zurückzukehren.

Artikel 14 (Asylrecht)

  1. Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich aufgrund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder aufgrund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
  2. Niemandem darf die eigene Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, die Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Artikel 16 (Eheschließung, Familie)

  1. Heiratsfähige Menschen haben ohne Beschränkung aufgrund von rassistischen Zuschreibungen, aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
  2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatt_innen geschlossen werden.
  3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17 (Recht auf Eigentum)

  1. Jeder Mensch hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
  2. Niemand darf willkürlich des Eigentums beraubt werden.

Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, die Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)

  1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
  2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)

  1. Jeder Mensch hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten des eigenen Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter_innen mitzuwirken.
  2. Jeder Mensch hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern im eigenen Lande.  
  3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für die eigene Würde und die freie Entwicklung der eigenen Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
  2. Jeder Mensch, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
  3. Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und der eigenen Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
  4. Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutz der eigenen Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf einen Lebensstandard, der Gesundheit und Wohl für sich selbst und die eigene Familie gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust der eigenen Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
  2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26 (Recht auf Bildung)

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zumindest der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
  2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen Gruppen, unabhängig von Herkunft und Religion, beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
  3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.

Artikel 27 (Freiheit des Kulturlebens)

  1. Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
  2. Alle Menschen haben das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihnen als Urheber_innen von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

     

Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29 (Grundpflichten)

  1. Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung der eigenen Persönlichkeit möglich ist.
  2. Jeder Mensch ist bei der Ausübung der eigenen Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
  3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30 (Auslegungsregel)

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Gibt es Beweise für asymptomatische Ansteckung?

Fast alle staatlichen Maßnahmen wie Quarantäne wegen positiven PCR-Test, Maskenpflicht und Lockdowns beruhen auf der Annahme, dass Infizierte ohne Symptome ansteckend sind und das Virus verbreiten können. Wäre dem nicht so, muss man nur alle Menschen mit Symptomen isolieren, oder sie zur Selbstisolation verpflichten. Wie kam es zu der Annahme, dass Personen ohne Symptome andere anstecken können und was sagt uns die Wissenschaft?

Die Behauptung, dass Menschen ohne Symptome ansteckend seien, begann mit einem Fallbericht im New England Journal of Medicine, der erstmals am 30. Januar veröffentlicht wurde, in dem Drosten und andere behaupteten, eine symptomlose chinesische Geschäftsfrau habe in München vier Mitarbeiter eines dortigen Unternehmens getroffen, die hinterher alle an COVID-19 erkrankt seien.

Am 3. Februar erschien hierzu ein Kommentar, der darauf hinwies, dass die Dame aus China sehr wohl Symptome hatte und diese lediglich mithilfe von Medikamenten unterdrückte. Dies hatten Gespräche mit dieser Dame ergeben – Gespräche, welche die Autoren des Fallberichts, darunter auch Drosten, unterlassen hatten. Seither kursiert die Vermutung der Ansteckung durch symptomlose Personen und sogar die absurde Behauptung von asymptomatisch Erkrankten (Freiheit von Symptomen ist die Bedingung für Gesundheit).

Dr. Clare Craig, eine schottische Pathologin und Statistik-Nerd, und ihr Kollege Dr. Jonathan Engler haben die Forschungsbeweise hinter der Behauptung untersucht, dass Covid-19 von asymptomatischen Personen übertragen werden kann. Sie haben eine Studie zu diesem Thema geschrieben, das erstmals in Lockdown Sceptics veröffentlicht wurde und beim British Medical Journal zur Publikation eingereicht ist.

Die Basis für die Behauptung asymptomatischer Infektiosität

Schädliche Lockdowns und andere Maßnahmen wie Massentests wurden mit der Annahme gerechtfertigt, dass die asymptomatische Übertragung ein echtes Risiko darstellt. In Anbetracht der schädlichen Nebeneffekte solcher Maßnahmen sollte das Vorsorgeprinzip dazu führen, dass die Messlatte für eine asymptomatische Übertragung sehr hoch gelegt wird. Das einzige Wort, mit dem man die Qualität der Beweise dafür beschreiben kann, ist jedoch erbärmlich. Eine Handvoll fragwürdiger Ausbreitungsfälle wurde in der medizinischen Literatur massiv aufgewertet, indem sie immer wieder in Meta-Analysen aufgenommen wurden, die immer wieder veröffentlicht werden und die gleiche Evidenzbasis recyceln.

Es gibt drei Arten von Beweisen für eine asymptomatische Ausbreitung: Studien, die zeigen, dass Menschen positiv testen, während sie asymptomatisch sind; Studien, die die Viruslast messen und daraus schließen, dass Menschen ohne Symptome das Virus übertragen können; und Studien, die eine tatsächliche Übertragung zeigen.

Die ersten beiden sind kein richtiger Beweis dafür, dass eine Übertragung stattfinden kann.

Asymptomatisch versus Präsymptomatisch
Es ist wichtig, sorgfältig zwischen einer rein asymptomatischen Übertragung (Personen, die niemals Symptome entwickeln) und einer präsymptomatischen Übertragung (bei der Personen schließlich doch Symptome entwickeln) zu unterscheiden. In dem Maße, in dem das letztere Phänomen, das nur sehr selten vorkommt, als Grundlage für Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dient, wären geeignete Strategien zu seiner Bewältigung völlig anders und viel weniger störend als die tatsächlich angewandten.

Viele frühe Studien, die vorgaben, das Phänomen der asymptomatischen Übertragung zu demonstrieren, stammten aus China, doch die Tatsache, dass chinesische Studien nur nach Genehmigung durch die Regierung veröffentlicht werden, muss ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen. Nichtsdestotrotz führte die große Anzahl dieser Studien dazu, dass das Thema in der medizinischen Gemeinschaft eine große Bedeutung erlangte und die Wahrscheinlichkeit einer asymptomatischen Übertragung als ein wichtiger Faktor angenommen wurde. Es folgte eine Reihe von Meta-Analysen, die sich mit der Frage der asymptomatischen Übertragung befassten und dazu neigten, Studien unabhängig von ihrer Herkunft oder Qualität zusammenzufassen und gleich zu gewichten. Auf diese Weise haben diese Meta-Analysen, denen durch ihre Verbindung zu angesehenen Universitäten eine unangemessene Glaubwürdigkeit verliehen wurde, die minimalen Hinweise auf eine asymptomatische Ausbreitung zu einer Bedeutung verstärkt, die die Daten nicht rechtfertigen.

Angebliche Fälle von Ansteckung durch asymptomatische Personen

Eine Übersicht über die Literatur wurde dem BMJ vorgelegt und ist hier als Vorabveröffentlichung nachzulesen. Darin wurden die am häufigsten zitierten Arbeiten zur Unterstützung der Existenz einer asymptomatischen Übertragung untersucht. Trotz der Kritik an den Quellen der Daten gibt es tatsächlich nur sechs Fallberichte einer Virusübertragung durch Personen, die durchweg asymptomatisch blieben, und zwar auf insgesamt sieben andere Personen. Diese lagen jedoch alle in Studien mit fragwürdiger Methodik vor. Diese waren: In Italien zwei asymptomatische Fälle, die das Virus angeblich auf zwei andere Personen übertragen haben, in Brunei zwei asymptomatische Fälle, die das Virus angeblich auf drei andere Personen übertragen haben, und in China zwei asymptomatische Fälle, die das Virus angeblich auf zwei andere Personen übertragen haben

In all diesen Studien wurden die „Fälle“ durch PCR-Tests bestätigt, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit, dass es sich bei den gefundenen Fällen um falsch positive Ergebnisse handeln könnte. Die gefundenen Fallzahlen sind in jedem Fall extrem klein und sicherlich nicht ausreichend, um schlüssig zu bestimmen, dass die asymptomatische Übertragung eine Hauptkomponente der Verbreitung ist.

Neue chinesische Studie beweist Gegenteil
Es ist auch bemerkenswert, dass vor kurzem eine weitere (vermutlich von der Regierung genehmigte) Studie aus China veröffentlicht wurde, die den früheren Schlussfolgerungen zu Beginn der Pandemie bezüglich des Phänomens der asymptomatischen Übertragung, die insbesondere durch chinesische Daten vorangetrieben wurden, völlig widerspricht. Darüber habe ich hier berichtet.

Einige könnten zu dem Schluss kommen, dass diese Studie nicht die Glaubwürdigkeit besitzt, die man von einer in Nature veröffentlichten Arbeit erwarten würde; es wird z. B. behauptet, dass sie 92 Prozent der Bevölkerung von Wuhan (~10 Mio. Individuen) über einen Zeitraum von 19 Tagen Ende Mai PCR-getestet haben und nur 300 positive PCR-Tests gefunden haben, was eine Positiv-Rate von nicht mehr als 0,003 Prozent bedeutet. Weiterhin wird behauptet, dass, während 100 Prozent der 300 PCR-positiven Fälle asymptomatisch waren, es null symptomatische PCR-positive Fälle von ~10 Mio. Getesteten gab, und das in einem Zeitraum von nur wenigen Wochen nach dem Höhepunkt der Epidemie in Wuhan.

Wenn dies nicht glaubhaft erscheint, dann sollte das auch ernsthafte Auswirkungen auf Glaubwürdigkeit aller früheren Studien aus China haben, deren Daten einen wesentlichen Teil der weltweiten Beweisgrundlage für die asymptomatische Übertragung bildeten.

Es ist jedenfalls unglaublich, dass die Maßnahmen die Milliarden Menschen betreffen und Millionen in den Ruin treiben auf einer derart dünnen Datenlage beruhen.

Schlussfolgerungen
Die Arbeit kommt zum Schluss:

Angesichts der zunehmenden Beweise für die Schäden, die durch eine solche Politik verursacht werden, muss die Beweislast jedoch irgendwann auf diejenigen verlagert werden, die extreme Maßnahmen befürworten. Es gibt immer mehr Beweise für Schäden durch Eingriffe, zum Beispiel: Es gibt über 100 übermäßige Todesfälle zu Hause pro Tag in England; Unfall- und Notfallbehandlungen liegen weit unter dem normalen Niveau; die übermäßige Sterblichkeit bei den unter 60-Jährigen ist signifikant; Verschreibungen für Herzmedikamente liegen weit unter dem Normalwert und es gibt übermäßige Todesfälle infolge von Herzerkrankungen.

Die Kommunistische Partei Chinas24 hat angeordnet, dass alle wissenschaftliche Literatur zu COVID-19 vor der Veröffentlichung erst vom chinesischen Ministerium für Wissenschaft und Technologie oder vom Bildungsministerium genehmigt werden muss. Diese politische Einmischung bedeutet, dass alle chinesischen wissenschaftlichen Veröffentlichungen als verdächtig zu betrachten sind.

Und abschließend:

Nach Durchsicht der bisher am häufigsten zitierten Arbeiten auf diesem Gebiet fällt auf, dass es kaum überzeugende Beweise für irgendetwas anderes als die geringfügigsten Symptome gibt, die aus einer vermeintlich asymptomatischen Ausbreitung resultieren; die meisten oder alle davon könnten Fehldiagnosen sein und sind auf jeden Fall nur anekdotisch. Außerhalb Chinas gibt es keine Beweise dafür, dass irgendjemand auch nur mäßig starkes COVID-19 aufgrund einer echten asymptomatischen Ausbreitung entwickelt hat, im Gegensatz zu einer präsymptomatischen Ausbreitung.

Massenimpfungen als Körperverletzung

Hinsichtlich der als Heilsbringer verkauften Massenimpfung ist laut Rechtsanwalt Alexander Todor-Kostic „der politische Gesetzgeber strikt daran zu erinnern, dass er die volle Beweislast dafür trägt, dass die bevorstehende Impfung einerseits auch wirklich notwendig und andererseits in Abwägung aller Risiken aufgrund der zu kurzen Testphase nicht unverhältnismäßig gefährlich für unsere Gesundheit ist!“

Weiters schließt er:

„Die vorliegende Ausgangslage kann daher meines Erachtens nur dazu führen, dass es im Rahmen unserer Grundrechtsordnung mangels nachgewiesener Übersterblichkeit durch Covid-19, die auch aufgrund vorliegender Studien nicht wegen der durchgeführten Lockdowns zu Stande kam, sondern durchaus jahreszeitentypisch ist, weder eine direkte oder indirekte Pflicht zu einer Massentestung oder gar Massenimpfung geben darf.

Dies wäre jedenfalls ein unzulässiger Eingriff in die körperliche Integrität jedes einzelnen im Sinne einer vorsätzlichen Körperverletzung.“

Sein Schlusswort richtet sich an politische Abgeordnete: Jeder von ihnen müsse sich entscheiden, ob er zum Mittäter wird oder ein Volksvertreter bleibt!




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