AfA: “Niemand darf einen anderen an seiner Gesundheit schädigen.
Hält er eine Schädigung ernstlich für möglich und findet sich damit ab, hat er bedingten Vorsatz zu vertreten. Von LehrerInnen ist überdies zu erwarten, dass sie sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut gemacht haben.
Es trifft sie in diesem Umfang eine erhöhte Haftung für fahrlässiges Handeln. Im Stufenbau der Rechtsordnung sind Gesetze einer Verordnung übergeordnet. Das heißt, das Gesetz hat Vorrang gegenüber einer Verordnung.
Niemand kann sich mit der Unkenntnis von Gesetzen entschuldigen. Die Kenntnis der Gesetze wird bei jedermann vorausgesetzt. Die Berufung auf eine (offensichtlich) gesetzwidrige Verordnung exkulpiert nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 01. 10. 2020, G 271/2020, V 463-467/2020 bereits festgestellt hat, dass die Maskentragungspflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen in der Lockerungsverordnung, BGBI II Nr. 197/ 2020, gesetzwidrig war und daher nicht mehr anzuwenden ist. Dies sollte bedacht werden, auch wenn mit einer neuen Verordnung wiederum eine Maskentragungspflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen verordnet wurde.
Es gibt nicht einmal eine Gefährdungsbeurteilung durch eine Schulbehörde, auch nicht durch sonstige staatliche Stellen.
Abschließend ist noch auf § 44 BDG zu verweisen. Es ist jedenfalls notwendig, seine Bedenken dem Vorgesetzten gegenüber zu deponieren und sollte die Anordnung und Weisung trotzdem aufrechterhalten bleiben, sich diese Weisung schriftlich geben zu lassen. Das ist besser als nichts, weil es die Lehrer/innen nicht von ihrer Haftung befreit, sondern nur bestätigt, dass sie einen Dienstweg eingehalten haben.
Quelle: “RA Dr. Michael Brunner”:
https://www.afa-zone.at/allgemein/ein-brief-an-die-lehrer-innen-fuer-lehrer-innen-berufspflicht-und-organhaftung/
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