Drastische Einschnitte stehen bevor

Offiziell wird die Regierung die Verschärfungen zur Eindämmung des Coronavirus erst am Samstag bekanntgeben. Es gilt jedoch als fix, dass auf die Menschen in Österreich in den kommenden Wochen drastische Einschränkungen zukommen werden: Ein Betretungsverbot für Gastronomiebetriebe, geschlossene Kinos und Theater und eine nächtliche Ausgangssperre sind wohl nur ein Teil der geplanten Schritte.

Keine Bewirtung in Gastronomie

Starke Einschnitte zeichnen sich auch für die Gastronomie ab. So ist laut Entwurf das „Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt“ – mit anderen Worten: Gastronomiebetriebe dürfen keine Gäste bewirten. Erlaubt bleibt die Abholung von Speisen und Getränken in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen von den Schließungen sind Kantinen in Betrieben, Schulen und Krankenhäusern. Auch in Speisewagen dürfen weiterhin Speisen und Getränke serviert werden.

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Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV)

 

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

 

Öffentliche Orte

 

  • (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

 

  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

UMFRAGE Coronavirus: Sind die Massentestungen gesunder Menschen sinnvoll?

Ausgangsregelung

 

  • Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

 

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

 

  1. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

 

  1. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

 

  1. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

 

  1. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

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Massenbeförderungsmittel

 

  • (1) In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

 

  • Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu Zwecken gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig.

 

Kundenbereiche

 

  • (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

  1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

 

  1. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

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  1. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

 

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

 

  1. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m2 der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

 

(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

 

  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder

 

  1. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

 

ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

  • 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.

 

  • 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auch bei Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden.

 

  • 1 Z 1 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.

 

Ort der beruflichen Tätigkeit

 

  • (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

  • Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

 

  • Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

 

  • Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

 

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

 

  • (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern § 3 sinngemäß anzuwenden.

 

  • Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu Zwecken gemäß § 2 Z 1 bis 4 oder zum Zweck der Ausübung von Spitzensport zulässig. § 3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

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Gastgewerbe

 

  • (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

 

  • 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben

werden:

 

  1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

 

  1. Alten-, Pflege- und Behindertenheime,

 

  1. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

 

  1. Betrieben,

 

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

 

  • 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

 

  • 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

 

  • Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:

 

  1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz

 

– eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

  1. Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

 

  1. aus maximal sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen,oder

 

  1. ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder eine Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit bilden.

 

In die Personenhöchstgrenze gemäß lit. a nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.

 

  1. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

 

  1. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

  1. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

 

  1. Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

  • Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 und 3 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

  • Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

 

  • 1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice.

 

Beherbergungsbetriebe

 

  • (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

 

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  • Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping-oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

 

  • 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

 

  1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,

 

  1. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,

 

  1. aus beruflichen Gründen,

 

  1. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,

 

  1. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

 

  1. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten-und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,

 

  1. durch Schüler zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).

 

  • Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

  • Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

 

  • Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

 

Sport

 

  • (1) Das Betreten öffentlicher Orte zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, ist untersagt.

 

  • Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

 

  • Ausgenommen vom Verbot des Abs. 2 sind Betretungen

 

  1. von Sportstätten durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 5 sinngemäß.

 

  1. von Sportstätten im Freien durch nicht von Z 1 erfassten Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. § 1 Abs. 1 gilt. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

 

  • Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 3 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach

 

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Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

 

  • Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

 

  1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

 

  1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

 

  1. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,

 

  1. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,

 

  1. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

 

  1. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,

 

  1. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,

 

  1. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

 

  • Flugfelder gemäß dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gemäß Abs. 2 gleichgestellt.

 

Alten-, Pflege- und Behindertenheime

 

  • (1) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten für Besucher und Mitarbeiter § 1 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

 

  • Mitarbeiter dürfen Alten-, Pflege- und Behindertenheime nur betreten, wenn zwei Mal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Besucher dürfen diese Einrichtungen nur betreten, wenn unmittelbar beim Betreten dieser Einrichtungen ein Anti-Gen-Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist,oder während des Besuchs durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird.

 

  • Es darf für jeden Bewohner nur ein Besucher pro Tag das Alten-, Pflege und Behindertenheim betreten. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Für Seelsorger gilt Abs. 2 erster Satz sinngemäß.

 

  • Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

 

  • Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

 

  1. spezifische Hygienevorgaben,

 

  1. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

 

  1. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,

 

  1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,

 

  1. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,

 

  1. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 15 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,

 

  1. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,

 

  1. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.

 

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.

 

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Kranken- und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

 

  • (1) Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gelten für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt die § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

 

  • Mitarbeiter dürfen Kranken- und Kuranstalten nur betreten, wenn zwei Mal pro Woche ein durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Besucher dürfen diese Einrichtungen nur betreten, wenn unmittelbar beim Betreten dieser Einrichtungen ein Anti-Gen-Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist, oder während des Besuchs durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird.

 

  • Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

 

  1. spezifische Hygienevorgaben,

 

  1. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

 

  1. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,

 

  1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,

 

  1. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,

 

  1. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,

 

  1. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.

 

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.

 

Freizeiteinrichtungen

 

  • (1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, durch Besucher ist untersagt.

 

  • Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere

 

  1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

 

  1. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,

 

  1. Tanzschulen,

 

  1. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

 

  1. Schaubergwerke,

 

  1. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

 

  1. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,

 

  1. Indoorspielplätze,

 

  1. Paintballanlagen,

 

 

  • 1 gilt nicht für

 

  1. Tierparks und Zoos,

 

  1. Museen,

 

  1. Bibliotheken,

 

 

  • 4 Abs. 1 gilt sinngemäß.

 

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  • Freizeiteinrichtungen nach Abs. 3 Z 1 bis 3 haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

 

  1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,

 

  1. spezifische Hygienevorgaben,

 

  1. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

 

  1. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen.

 

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.

 

Veranstaltungen

 

  • (1) Veranstaltungen sind untersagt.

 

  • Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

 

  • 1 gilt nicht für

 

  1. Sportveranstaltungen im Spitzensport nach § 14,

 

  1. berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind,

 

  1. den privaten Wohnbereich,

 

  1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.

 

  1. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,

 

  1. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,

 

  1. Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,

 

  1. Veranstaltungen zu religiösen Zwecken.

 

  • Von Abs. 1 ausgenommen sind Begräbnisse mit höchstens 50 Personen. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

  • Von Abs. 1 ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen. § 5 und § 9 Abs. 3 letzter Satz gelten sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

 

  1. spezifische Hygienevorgaben,

 

  1. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

 

  1. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

 

  1. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,

 

  1. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

 

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.

 

  • Von Abs. 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus-und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und weiterbildungen sowie zu allgemeinen Fahrprüfungen und zu beruflichen Abschlussprüfungen. Dabei ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine

 

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den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung

 

  1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

 

  1. von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

 

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

 

Sportveranstaltungen im Spitzensport

 

  • (1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

 

  • Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:

 

  1. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

 

  1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

 

  1. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,

 

  1. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,

 

  1. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

 

  1. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

 

  1. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,

 

  1. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

 

  • Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 5 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.

 

Ausnahmen

 

  • (1) Diese Verordnung gilt nicht für

 

  1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,

 

  1. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

 

  1. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.

 

  • Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

 

  1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

 

  1. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder

 

  1. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

 

  • Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht

 

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

 

  1. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt

 

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die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht, und

 

  1. während der Konsumation von Speisen und Getränken.

 

(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht

 

  1. sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,

 

  1. innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,

 

  1. innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,

 

  1. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz-oder Betreuungsleistungen erbringen,

 

  1. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,

 

  1. in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, und

 

  1. unter Wasser.

 

  • Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 4 Abs. 4 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.

 

  • 10 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.

 

  • Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

 

Glaubhaftmachung

 

  • (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 15 sind diese auf Verlangen gegenüber

 

  1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

 

  1. den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

 

  1. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020,

 

glaubhaft zu machen.

 

  • Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

 

  • Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

 

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG

 

  • Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

 

ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz

 

  • Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.

 

Inkrafttreten und Übergangsrecht

 

  • (1) Diese Verordnung tritt mit xx. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

 

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  • Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, außer Kraft. Sie tritt mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte.

 

  • 2 und § 3 Abs. 2 treten mit xx. November 2020 [spätestens zehn Tage nach Inkrafttreten] außer Kraft.E n t w u r f  ( 2 9 . 1 0 . 2 0 2 0  2 3 : 0 0 U h r )

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Verstärkte Grenzkontrollen am Wochenende

Österreich verstärkt kommendes Wochenende seine Grenzkontrollen. Angesichts des gesteigerten Ausreiseverhaltens vergangenes Wochenende an den Grenzübergängen zu Slowenien und Italien und mit dem Ende der Herbstferien sei „mit einer hohen Einreisefrequenz zu rechnen“, teilte Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) heute mit. Die Eindämmung der Coronavirus-Pandemie sei „hierbei oberste Prämisse“.

Die Präsenz der Polizei werde an den Grenzübergängen verstärkt, um gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden Kontrollen durchzuführen. Von Freitag vergangener Woche bis Dienstag kam es zu insgesamt 223.120 Grenzkontrollen – bei 119.623 Kontrollen wurde ein Gesundheitscheck durchgeführt, davon „musste 136 Personen die Einreise aufgrund der Covid-19-Einreiseverordnung durch die Gesundheitsbehörde verweigert werden, und 1.324 Personen mussten sich im Zuge der Einreise in Heimquarantäne begeben“.

Neben der Coronavirus-Pandemie verwies Nehammer auch auf den „anhaltenden Migrationsdruck“. Erst Mitte Oktober wurde beschlossen, dass die Binnengrenzkontrollen an Österreichs Grenzen zu Slowenien und Ungarn bis 11. Mai 2021 verlängert werden.

Verschärfte Regeln bei Einreise aus Tschechien

Nach der Verschärfung der Reisewarnungen hat das Gesundheitsministerium indes auch die Einreisebestimmungen angepasst. Bei der Einreise aus Tschechien sowie Regionen in Belgien und Großbritannien muss ab morgen ein ärztliches Gesundheitszeugnis mit einem negativen CoV-Test vorgelegt werden, ansonsten ist eine zehntägige Quarantäne verpflichtend.

Die geänderte Einreiseverordnung gilt ab morgen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Test- bzw. Quarantänepflicht für die Region Prag auf die gesamte Tschechische Republik ausgedehnt. Zudem wurden die belgischen Regionen Brüssel und Wallonie und die britischen Regionen North East, East Midlands und Yorkshire and The Humber als Risikogebiete definiert.

Einreisende, die in den vergangenen zehn Tagen in einem dieser Gebiete waren, müssen einen negativen molekularbiologischen CoV-Test vorlegen oder unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten. In der Quarantäne müssen Personen, die aus Risikogebieten kommen, binnen 48 Stunden einen Coronavirus-Test veranlassen. Ein negatives Testergebnis beendet die Quarantäne.




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