Wird die Haftungsfrage den Impfärzten zum Verhängnis?

Verantwortlich für die Folgen der Corona-Impfungen sind nicht nur die Pharmakonzerne und der Staat: Auch die Impfärzte tragen Verantwortung, denn sie verstießen gegen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Sie sind in dieser Kette das schwächste Glied und somit der womöglich am besten geeignete Adressat für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Aufklärersendung „Impfgeflüster“ erörtert die Hintergründe.

Die fehlenden zwei Worte… Wird die Haftungsfrage zum 9/11 der Impfärzte? (Teil 1)

Vor wenigen Wochen hat ein Behördenschreiben die impfenden Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern aufgeschreckt. Mit diesem Schreiben vom 17. Januar 2024 überstellte das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern einem Arzt eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1.343,44 Euro. Diesen Betrag sollte er fast drei Jahre nach einer Covid-Impfung in einem Impfzentrum zum Ausgleich der vom Land ausgelegten Kosten einer gesundheitlichen Schädigung des Geimpften zahlen. Die Behörde fügte völlig humorlos eine zusätzliche Warnung an den Arzt an:

„Weitere Kosten infolge von Spätschäden können nicht ausgeschlossen werden. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) 30 Jahre.“

Wer trägt letztendlich die Verantwortung und muss somit haften? Der Impfarzt?

Dieser Fall hat das enorme Haftungsrisiko der Impfärzte in Deutschland und Österreich ins Blickfeld gerückt. Für die Beurteilung des Risikos der Covid-Impfärzte muss man sich zunächst klarmachen, dass im Fall eines Impfschadens der Impfgeschädigte stets drei mögliche Adressaten für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche hat:

1) den Impfstoff-Hersteller
2) den Staat
3) den impfenden Arzt

Im Fall der sogenannten „Covid-Impfstoffe“, gibt es allerdings ein paar Besonderheiten. Die EU-Kommission hat in ihren Beschaffungsverträgen mit den Herstellern vereinbart, dass im Fall einer erfolgreichen Klage eines Impfgeschädigten gegen den Hersteller, der jeweilige Mitgliedsstaat für den Schadensersatz aufzukommen hat. Allerdings ist unklar, ob diese Haftungsverlagerung auch für den Fall greift, wenn den Impfstoff-Produzenten– wie es zunehmend wahrscheinlich wird – massive Täuschungen im Zulassungsverfahren nachgewiesen werden können. Das wäre dann auch in den USA eine Klagemöglichkeit gegen die Impfstoff-Produzenten.

All das würde jedoch nur dann gelten, wenn dem Arzt keine Verletzungen der Sorgfalts- und der Aufklärungspflichten beim Impfen nachweisbar sind. Das Stichwort ist hier„ Informed Consent“. Das bedeutet, der Impfling muss umfassend aufgeklärt worden sein, auch über bedingte Zulassungen. Dies ist nachweislich nicht erfolgt. Anamnese und Aufklärung benötigen mindestens 15-20 Minuten. Weder im Impfaufklärungsbogen Österreich 2021 noch im Nationalen Impfplan Deutschland 2021 werden die zwei Worte “bedingte Zulassung“ erwähnt.

Klagewelle? Die Ärzte als schwächstes Glied der Kette

Angesichts der Kräfteverhältnisse zwischen dem Staat, den Impfstoffherstellern und dem impfenden Arzt wird schnell klar, wer das schwächste Glied der Kette sein wird: der niedergelassene Arzt. Er ist der mit Abstand schwächste Gegner für einen Impfgeschädigten. Daher dürften in den nächsten Jahren zahllose Schadensersatzprozesse gegen Covid-Impfärzte zu erwarten sein. Die bisherige Sorglosigkeit und Arroganz der niedergelassenen Ärzte hinsichtlich solcher Haftungsfragen beruhte auf zwei Säulen:

Zum einen auf der erwähnten Absicherung bei einer nicht nur staatlich empfohlenen, sondern einer aufgezwungenen, aufgenötigten Impfung.

Und zum anderen auf der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung. Bestätigt fühlt man sich durch einzelne Urteile, nach denen die Impfärzte in der besonderen Situation einer pandemischen Lage quasi hoheitliche Aufgaben übernommen hätten und somit keine persönliche Haftung trügen. Doch diese Sichtweise ist rechtlich keinesfalls unumstritten und höchstrichterlich nicht bestätigt! Durch die kürzlich veröffentlichten RKI Files, wird diese Position zudem kaum mehr haltbar sein.
Werden die Impfärzte also von Behörden und den Impfgeschädigten in die Zange genommen?

Es gibt erheblichen Grund zu der Annahme, dass die Sorglosigkeit und Arroganz der Impfärzte wie ein Kartenhaus zusammenbrechen wird. Es könnte ein kleiner Vorgeschmack auf das Desaster sein, das auf die niedergelassenen Ärzte zurollen kann. Denn hier hat noch gar nicht der Impfgeschädigte den Arzt in Anspruch genommen, sondern der Staat selbst hat in Mecklenburg Vorpommern – wozu er im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sogar verpflichtet ist – für die Begleichung der Haftungsansprüche auf den impfenden Arzt zurückgreifen wollen. Warum soll die Allgemeinheit per Steuern für einen Schaden eintreten, welcher rechtlich auf den impfenden Arzt zurückgeführt werden kann?

Verstoß gegen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten

Verstößt der impfende Arzt entweder grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gegen diese Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag, so entfallen sowohl ein vielleicht gegebener staatlicher Schutz, als auch der Schutz der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung. Im Fall der Covid-mRNA-Impfung gibt es sehr viele Angriffspunkte für den Anschein grob fahrlässigen oder sogar bedingt vorsätzlichen Verhaltens:

Die nicht erfolgte Aspiration vor der intramuskulären Injektion des neuen gentechnologischen Impfstoffs.

Die Unterlassung einer umfassenden Aufklärung über die Indikation und die Risiken der Verabreichung einer neuartigen kaum getesteten gentechnologischen Substanz.

Die nicht erfolgte Aufklärung über die anfangs „bedingte Zulassung“.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 630e Aufklärungspflichten: Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Was passiert, wenn der Impfgeschädigte den impfenden Arzt direkt in Anspruch nimmt? Das ist der einfachste Weg für den Geschädigten. Der behandelnde Arzt schuldet dem Patienten umfassende Pflichten aus dem Behandlungsvertrag gemäß § 630 a ff. BGB. Im Fall der Covid-mRNA-Impfung, einer völlig neuen Substanz, treffen den Arzt naturgemäß erhebliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die er an niemanden delegieren kann und die er deshalb vollumfänglich selbst zu erfüllen hat.

Sorgfaltspflichtverletzung durch Verzicht auf Aspiration

Die Aspiration vor der Verabreichung des Impfstoffs dient der Vergewisserung, dass die Nadelspitze tatsächlich wie gewünscht im Muskelgewebe platziert ist und nicht ungewollt etwa ein Gefäß getroffen hat, aus dem beim Ansaugen, also bei Aspiration, Blut in die Spritze fließt. Ist dies der Fall, wird normalerweise die Lage der Nadelspitze korrigiert, bis kein Blut mehr aspiriert werden kann. Grundsätzlich empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI) keine Aspiration vor der intramuskulären Injektion von Impfstoffen und begründet dies damit, dass es sich in der Regel um kleine Gefäße handelt.

Bei der Covid-mRNA-Impfung hat das RKI jedoch eine Ausnahme gemacht, nachdem sich die Hinweise verdichtet hatten, dass bei versehentlicher Injektion der mRNA-Substanz in ein Gefäß schwerwiegende Nebenwirkungen – wie die gefürchtete Myokarditis – gehäuft auftreten könnten. Seit dem Bekanntwerden der massiven DNA-Verunreinigungen der Covid-Impfstoffe aufgrund des bakteriellen Herstellungsprozesses gelten solche Bedenken umso mehr.

Denn mit der intravasalen Injektion werden die mit bakterieller DNA verunreinigten modRNA-Impfstoffe wie trojanische Pferde am Immunsystem vorbeigeschleust und mittels Lipidnanopartikeln direkt in die Zellen sämtlicher Organe und Gewebe des Körpers eingebracht. Die toxischen Spike-Proteine werden zu lange produziert und es werden durch Frameshifting weitere sinnlose Immunprozesse in Gang gesetzt. Die enorme DNA-Kontamination könnte schwerwiegende Schäden bis hin zur Tumorentstehung auslösen.

Immerhin enthalten die Covid-Impfempfehlungen des RKI nunmehr seit dieser Zeit den Hinweis, dass – im Gegensatz zu allen anderen Impfungen – eine Aspiration „zur weiteren Erhöhung der Impfstoffsicherheit sinnvoll“ ist. Damit gehört die Aspiration unzweifelhaft zu den Sorgfaltspflichten, die der impfende Arzt dem Patienten gemäß Behandlungsvertrag schuldet. Die Realität sieht jedoch völlig anders aus. Tatsächlich dürften seit Beginn der Covid-Impfkampagnen 99% der verabreichten modRNA-Impfungen ohne vorherige Aspiration intramuskulär gespritzt worden sein. Daran hat sich auch nach Aufnahme der Aspirationsempfehlung in die RKI-Empfehlungen nichts geändert. Die flächendeckende Unterlassung der Aspiration ist daher ein systematischer Verstoß der impfenden Ärzte gegen die gesetzlich geschuldeten Sorgfaltspflichten, was im Fall von Impfschäden mindestens zu einer Beweislastumkehr führt. Bei Wertung als grob fahrlässiges oder sogar bedingt vorsätzliches Fehlverhalten ist darüber hinaus der Verlust des Schutzes der Berufshaftpflichtversicherung denkbar und damit die Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen des Arztes.

Umfassende Aufklärung bei Impfungen im Minutentakt?

Lauterbach hatte den Verstoß gegen die Aufklärungspflichten salonfähig gemacht. Wo es keine Nebenwirkungen gibt, braucht es auch keine Aufklärung. Dementsprechend fand eine Aufklärung, die auch nur annähernd den Ansprüchen des § 630e BGB genügt, in den impfenden Praxen flächendeckend nicht statt. Wie sollte dafür auch Zeit bleiben? Bei einer Impfung im Minutentakt! Auch das dürfte bei gerichtlicher Überprüfung der Ansprüche von Impfgeschädigten durchgehend als grob fahrlässige, wenn nicht sogar bedingt vorsätzliche Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag gewertet werden. Jede Abweichung von diesem Standard kann dem Arzt in einem Schadensersatzprozess zum Verhängnis werden.

Die fehlenden zwei Worte: „bedingte Zulassung“.

Impfschaden, Meldung, Anerkennung, Entschädigung




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